Wichtige Informationen zum Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern an Gewässern

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass der Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern bei Pflegeeinsätzen an unseren Pachtgewässern laut Bundesnaturschutzgesetz § 39 Abs. 5 Nr. 2 nur vom 01.10. bis zum 28.02. des Folgejahres zulässig ist! Dabei sind die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Baumpflege einzuhalten. Außerdem empfehlen wir, sich vor der Durchführung derartiger Maßnahmen unbedingt mit der unteren Naturschutzbehörde bzw. den kommunalen Ordnungsämtern abzustimmen!

Nach § 20 NatSchAG M-V sind Sträucher und Hecken besonders geschützt Biotope. Eine traditionelle Pflege dieser Bereiche bleibt vom Biotopschutz zwar unberührt, es sind jedoch artenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten (u.a. auch das Verbot des Entfernens von Vogelnestern).

Beim Verbrennen des Gehölzschnittes (nach Anzeige dieser Maßnahme) sind die abfallrechtlichen Vorschriften der betreffenden Kommunen zu beachten.

LAV M-V e.V.